Führerscheinpflicht Cospudener See

Führerscheinpflicht Cospudener See und Bundesweit

Im Binnen- und Seebereich gilt auf Schifffahrtsstraßen des Bundes eine Führerscheinpflicht ab einer Motorleistung von 11,03 kW (15 PS) für das Führen von motorbetriebenen Wasserfahrzeugen.

Im Einzelnen:

Im Bereich der Seeschiff­fahrt­straßen ist wie bisher ohne Alters­grenze das nicht gewerbs­mäßige Führen eines Sport­bootes mit einer Nutzleistung bis zu 3,68 kW (5 PS) zulässig. Die Aufsichts­pflicht der Eltern bleibt unberührt. Bei einer Nutz­leistung von 3,68 kW (5 PS) bis zu einer Nutz­leistung von 11,03 kW (15 PS) muss der Schiffs­führer mindestens 16 Jahre alt sein.

Ab einer Nutzleistung von 11,03 kW (15 PS) ist der Sport­boot­führer­schein See vorgeschrieben.

Auf den Binnen­schiff­fahrt­straßen des Bundes mit Ausnahme des Rheins gilt die Altersgrenze von 16 Jahren auch für das fahrer­laubnis­freie Führen von Sport­booten bis zu 11,03 kW (15 PS) und bis 20 m Länge.

Ab einer Nutzleistung von 11,03 kW (15 PS) ist der Sport­boot­führer­schein Binnen vorgeschrieben.

Auf dem Rhein gilt unverändert die Fahrer­laubnis­pflicht für Sportboote mit einer Nutzleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS). Zum Führen von Segelsurf­brettern im Binnen­bereich ist kein Sportbootführerschein mehr erforderlich. Die Fahr­erlaubnis­regelungen für Landes­gewässer und den Bodensee sind derzeit unverändert.

Führer­schein­pflicht auf sächsischen Gewässern

Nach der neuen Regelung (seit 17.Okt. 2012) – dies gilt für nicht gewebsmäßige Boots­nutzung und nicht auf dem Rhein – gilt auf Binnen­schiff­fahrts­straßen (entspricht den Bundes­wasser­straßen) die neue Freigrenze von 15 PS. Ein SBF Binnen Motor ist demnach erst vorge­schrieben, wenn die Nenn­leistung des Motors darüber liegt.

Die neue oben genannte Regelung gilt NICHT für Landes­gewässer oder kommunale/private Gewässer. Eine Anpassung mag angestrebt sein, dies liegt aber in der Hoheit der Länder/Kommunen und wird bekannt gegeben, sobald dort neue Regelungen festgesetzt werden.

Damit gilt bis auf weiteres Folgendes:

Auf der Elbe gilt der amtliche Sport­boot­führer­schein Binnen für nicht gewerblich genutzte Sportboote bis 20 m Länge und ab 15 PS (11,03 kW).

Für Sportboote ab 20 m Länge ist das Sport­schiffer­zeugnis bzw. das Sportpatent erforderlich.

Seit 01.04.02 gilt unverändert im Geltungs­bereich der Binnen­schiff­fahrts­straßen-Ordnung die 0,5-Promille-Grenze. Wer mit einer Blut­alkohol­konzentration von 0,5 oder mehr Promille ein Sportboot führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Ab sofort ist für das Segelsurfen auf Binnen­schiff­fahrts­straßen kein SBF Binnen mehr erforderlich.

Auf allen Landes­gewässern, wie den Talsperren Pöhl, Pirk, Kriebstein, Bautzen und Quitzdorf gilt per April 2004 die Sächsische Landes­schiff­fahrts­verordnung.

Mit der Änderung des Wassergesetzes und des sächsischem Schifffahrtsgesetzes vom 8.8.2013 sind folgende Regelungen für die Tagebauseen gültig:
Cospudener See, Zwenkauer See, Markkleeberger See und Störmthaler See sind als "zukünftig schiffbare Gewässer" deklariert. Damit erlangen Verkehrs-, Zulassungs- und Sicherheitsvorschriften der sächsischen Schifffahrtsverordnung hier Gültigkeit. Bis zur Schiffbarkeitserklärung sind aber für wasserrechtliche Gestattungen (z.B. für die Benutzung von Bootsmotoren) weiterhin die Landratsämter zuständig.

Einige wichtige Regeln der sächsischen Schifffahrtsverordnung (Auswahl, rechtsverbindlich ist der Gesetzestext):

  • allgemeine Sorgfaltspflicht
  • Beachtung der Schifffahrtszeichen und der Verkehrsregeln
  • Höchstgeschwindigkeit für Kleinfahrzeuge: 15km/h , in der Uferrandzone: 7km/h, ab 100m Entfernung vom Ufer: 30km/h
  • Fahrerlaubnispflicht für Motorfahrzeuge ab 3,68kW (5PS)
  • Mitführpflicht des Bootsführerscheins: amtlicher SBF Binnen oder vergleichbares Dokument (VDS/DSV-Grundsegelschein)
  • Kennzeichnungspflicht: Boote ab 5,50m Länge müssen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen haben, die Kennung ist in 10 cm hoher Schrift beidseitig im  Bug- oder Heckbereich oder am Spiegelheck in heller Farbe auf dunklem Grund, bzw. dunkler Farbe auf hellem Grund anzubringen, Boote kleiner 5,50m Länge dürfen stattdessen mit Ihrem Namen/Devise gekennzeichnet sein und müssen innen die Anschrift des Eigners tragen.

Für den Cospudener See gibt es eine Allgemeinverfügung.

Auf Gewässern, die weder Bundes­gewässer noch Landes­gewässer sind, bzw. wo die Landes­schiff­fahrts-Verordnung nicht gilt, gelten die Gewässer­benutzungs­ordnungen der jeweiligen zuständigen Verwaltung­sebene.

Der Fahrzeugführer und ebenso der Ruder­gänger eines Bootes mit Maschinen­antrieb muss im See­bereich ab 5 PS Motor­leistung mindestens 16 Jahre alt sein, im Binnen­bereich muss er generell – unabhängig von der Motorleistung – mind. 16 Jahre alt sein. Die Aufsichts­pflicht der Erziehungs­berechtigten bleibt unverändert.

 

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