Im Binnen- und Seebereich gilt auf Schifffahrtsstraßen des Bundes eine Führerscheinpflicht ab einer Motorleistung von 11,03 kW (15 PS) für das Führen von motorbetriebenen Wasserfahrzeugen.
Im Einzelnen:
Im Bereich der Seeschifffahrtstraßen ist wie bisher ohne Altersgrenze das nicht gewerbsmäßige Führen eines Sportbootes mit einer Nutzleistung bis zu 3,68 kW (5 PS) zulässig. Die Aufsichtspflicht der Eltern bleibt unberührt. Bei einer Nutzleistung von 3,68 kW (5 PS) bis zu einer Nutzleistung von 11,03 kW (15 PS) muss der Schiffsführer mindestens 16 Jahre alt sein.
Ab einer Nutzleistung von 11,03 kW (15 PS) ist der Sportbootführerschein See vorgeschrieben.
Auf den Binnenschifffahrtstraßen des Bundes mit Ausnahme des Rheins gilt die Altersgrenze von 16 Jahren auch für das fahrerlaubnisfreie Führen von Sportbooten bis zu 11,03 kW (15 PS) und bis 20 m Länge.
Ab einer Nutzleistung von 11,03 kW (15 PS) ist der Sportbootführerschein Binnen vorgeschrieben.
Auf dem Rhein gilt unverändert die Fahrerlaubnispflicht für Sportboote mit einer Nutzleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS). Zum Führen von Segelsurfbrettern im Binnenbereich ist kein Sportbootführerschein mehr erforderlich. Die Fahrerlaubnisregelungen für Landesgewässer und den Bodensee sind derzeit unverändert.
Führerscheinpflicht auf sächsischen Gewässern
Nach der neuen Regelung (seit 17.Okt. 2012) – dies gilt für nicht gewebsmäßige Bootsnutzung und nicht auf dem Rhein – gilt auf Binnenschifffahrtsstraßen (entspricht den Bundeswasserstraßen) die neue Freigrenze von 15 PS. Ein SBF Binnen Motor ist demnach erst vorgeschrieben, wenn die Nennleistung des Motors darüber liegt.
Die neue oben genannte Regelung gilt NICHT für Landesgewässer oder kommunale/private Gewässer. Eine Anpassung mag angestrebt sein, dies liegt aber in der Hoheit der Länder/Kommunen und wird bekannt gegeben, sobald dort neue Regelungen festgesetzt werden.
Damit gilt bis auf weiteres Folgendes:
Auf der Elbe gilt der amtliche Sportbootführerschein Binnen für nicht gewerblich genutzte Sportboote bis 20 m Länge und ab 15 PS (11,03 kW).
Für Sportboote ab 20 m Länge ist das Sportschifferzeugnis bzw. das Sportpatent erforderlich.
Seit 01.04.02 gilt unverändert im Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung die 0,5-Promille-Grenze. Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille ein Sportboot führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Ab sofort ist für das Segelsurfen auf Binnenschifffahrtsstraßen kein SBF Binnen mehr erforderlich.
Auf allen Landesgewässern, wie den Talsperren Pöhl, Pirk, Kriebstein, Bautzen und Quitzdorf gilt per April 2004 die Sächsische Landesschifffahrtsverordnung.
Mit der Änderung des Wassergesetzes und des sächsischem Schifffahrtsgesetzes vom 8.8.2013 sind folgende Regelungen für die Tagebauseen gültig:
Cospudener See, Zwenkauer See, Markkleeberger See und Störmthaler See sind als "zukünftig schiffbare Gewässer" deklariert. Damit erlangen Verkehrs-, Zulassungs- und Sicherheitsvorschriften der sächsischen Schifffahrtsverordnung hier Gültigkeit. Bis zur Schiffbarkeitserklärung sind aber für wasserrechtliche Gestattungen (z.B. für die Benutzung von Bootsmotoren) weiterhin die Landratsämter zuständig.
Einige wichtige Regeln der sächsischen Schifffahrtsverordnung (Auswahl, rechtsverbindlich ist der Gesetzestext):
- allgemeine Sorgfaltspflicht
- Beachtung der Schifffahrtszeichen und der Verkehrsregeln
- Höchstgeschwindigkeit für Kleinfahrzeuge: 15km/h , in der Uferrandzone: 7km/h, ab 100m Entfernung vom Ufer: 30km/h
- Fahrerlaubnispflicht für Motorfahrzeuge ab 3,68kW (5PS)
- Mitführpflicht des Bootsführerscheins: amtlicher SBF Binnen oder vergleichbares Dokument (VDS/DSV-Grundsegelschein)
- Kennzeichnungspflicht: Boote ab 5,50m Länge müssen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen haben, die Kennung ist in 10 cm hoher Schrift beidseitig im Bug- oder Heckbereich oder am Spiegelheck in heller Farbe auf dunklem Grund, bzw. dunkler Farbe auf hellem Grund anzubringen, Boote kleiner 5,50m Länge dürfen stattdessen mit Ihrem Namen/Devise gekennzeichnet sein und müssen innen die Anschrift des Eigners tragen.
Für den Cospudener See gibt es eine Allgemeinverfügung.
Auf Gewässern, die weder Bundesgewässer noch Landesgewässer sind, bzw. wo die Landesschifffahrts-Verordnung nicht gilt, gelten die Gewässerbenutzungsordnungen der jeweiligen zuständigen Verwaltungsebene.
Der Fahrzeugführer und ebenso der Rudergänger eines Bootes mit Maschinenantrieb muss im Seebereich ab 5 PS Motorleistung mindestens 16 Jahre alt sein, im Binnenbereich muss er generell – unabhängig von der Motorleistung – mind. 16 Jahre alt sein. Die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten bleibt unverändert.